In Oberösterreich bedürfen bestimmte Bauvorhaben zwar keiner Baubewilligung, jedoch einer Bauanzeige an die Baubehörde. Der Vorteil gegenüber dem Baubewilligungsverfahren liegt darin, dass zwar auch im Anzeigeverfahren – zumindest bei Gebäuden – ein Bauplan mit allen notwendigen Darstellungen (verfasst von einem befugten Planverfasser) der Baubehörde vorzulegen ist, dass aber bei bestimmten Bauten und Anlagen kein Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden muss.
So bedarf die Anbringung oder Errichtung von Antennenanlagen mit mehr als drei Meter Höhe einschließlich eines allfälligen Antennenmastes, gemessen vom Fußpunkt der Antenne oder des Mastes, in bestimmten Widmungen (insbesondere im Betriebsbaugebiet, Industriegebiet, Grünland oder auf Verkehrsflächen) keiner Baubewilligung, sondern lediglich einer Bauanzeige. Diese ist vor Beginn der Bauausführung bei der Baubehörde einzubringen.
In allen anderen Widmungen (insbesondere im Wohngebiet, Dorfgebiet, Kerngebiet und gemischtem Baugebiet) bedürfen derartige Antennenanlagen einer Baubewilligung, wobei auch hier unter bestimmten Voraussetzungen (wenn die Zustimmung der Nachbarn nachgewiesen wird) ein Bauanzeigeverfahren durchgeführt werden kann.