Bauten im Grünland - naturschutzbehördliche Anzeige

Allgemeine Information

Im Grünland außerhalb von geschlossenen Ortschaften oder auf Grundflächen mit einer Sternsignatur sind vor der Ausführung bei der Naturschutzbehörde oder der örtlich zuständigen Gemeinde, sofern nicht die Regelungen im Seeuferbereich oder im Uferschutzbereich von Flüssen und Bächen anzuwenden sind, anzuzeigen:

  • Neu,- Zu- oder Umbau von Gebäuden und sonstigen begehbaren überdachten Bauwerken:
  • Errichtung von Stützmauern, freistehenden Mauern sowie Lärm,- und Schallschutzwänden mit einer Höhe von mehr als 1,5 m, ausgenommen Lärm- und Schallschutzwände, die nach straßenrechtlichen oder nach eisenbahnrechtlichen Bestimmungen errichtet;
  • die Errichtung von Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von 10 m bis 30 m und die Erhöhung einer bestehenden Windkraftanlage auf 10 m bis 30 m;
  • die Errichtung von freistehenden thermischen Solarenergieanlagen und von freistehenden Photovoltaikanlagen mit einer Kollektorfläche von jeweils 2 m² bis 500 m², ausgenommen die Errichtung einer derartigen Anlage von 2 m² bis 50 m², wenn diese weniger als 30 m von einem Wohngebäude entfernt ist.

Voraussetzungen

Form und Inhalt der Anzeige: Darstellung von Art, Umfang, Lage und Interessenslage des Vorhabens, Pläne oder gleichwertige zeichnerische Darstellung (2 fach), Zustimmungserklärung eines vom Anzeigenden verschiedenen Grundeigentümers, Bestätigung der Gemeinde Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan.

Untersagung des Vorhabens durch die Behörde binnen acht Wochen ab Vorlage der vollständigen Anzeige, wenn das Vorhaben den öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft oder Feststellungsbescheid, dass bestimmte Auflagen, Bedingungen oder Fristen einzuhalten sind.

Mit der Ausführung des Vorhabens darf begonnen werden, wenn das Vorhaben innerhalb der achtwöchigen Frist nicht untersagt wurde.

Bestätigung der Nichtuntersagung auf dem vorgelegten Plan auf Verlangen des Anzeigenden.

Ausnahme: Vorhaben, die einer Baubewilligung bedürfen, im Falle einer positiven Mitbeteiligung im Bauverfahren.

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Zuständige Stelle

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