Schischulberechtigung - Fortbetriebsrecht

Allgemeine Information

Nach dem des Inhabers einer Schischulberechtigung kann diese durch

  • die Verlassenschaft,
  • den überlebenden erbberechtigten Ehegatten oder erbberechtigten eingetragenen Partner oder die erbberechtigten Kinder oder Wahlkinder,
  • den Masseverwalter für Rechnung oder Konkursmasse,
  • den vom Gericht bestellten Zwangsverwalter oder Zwangspächter

auf Grund einer innerhalb von zwei Monaten bei der Landesregierung zu erstattenden Anzeige weiter ausgeübt werden. Mehreren Fortbetriebsberechtigten steht das Recht gemeinschaftlich zu, soweit der Inhaber der Schischulberechtigung diesbezüglich rechtsgültig nichts anderes verfügt hat. Sofern der Fortrührungsberechtigte die Voraussetzung gemäß § 57c Oö. Tourismusgesetz 2018 nicht erfüllt, ist in der Anzeige ein Geschäftsführer namhaft zu machen, der diese Voraussetzungen erfüllt.

Dieses Fortbetriebsrecht endet mit Ablauf der zweitfolgenden Wintersaison.

Rechtsgrundlage

§ 57h Oö. Tourismusgesetz 2018

Zuständige Stelle

Amt der Oö. Landesregierung
Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung
Abteilung Wirtschaft und Forschung
Bahnhofplatz 1
4021 Linz
Telefon (+43 732) 77 20-151 21
Fax (+43 732) 77 20-21 17 85
E-Mail wi.post@ooe.gv.at

Zum Seitenanfang top