Berg- und Schiführer/in - Erlöschen der Berechtigung

Allgemeine Information

Eine Berechtigung für die Tätigkeit der Berg- und Schiführerin bzw. des Berg- und Schiführers erlischt:

  • mit der Untersagung der Ausübung durch die Bezirksverwaltungsbehörde
  • mit dem Tod der bzw. des Berechtigten
  • mit dem Verzicht

Erforderliche Unterlagen

Verzichtserklärung
Der Berechtigungsschein ist der Verzichtserklärung anzuschließen.

Fristen

Ein Verzicht auf die Berechtigung wird mit dem Einlangen der schriftlichen Verzichtserklärung bei der Landesregierung wirksam.

Kosten

Keine relevanten Informationen vorhanden.

Rechtsgrundlagen

Gesetze und Verordnungen finden Sie im Rechtsinformationssystem (RIS)
Oö. Tourismusgesetz 2018 
Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG) 
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 

Verfahrensverlauf

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausübung zu untersagen und den Berechtigungsschein einzuziehen, wenn eine der Voraussetzungen für die Ausstellung des Berechtigungsscheines wegfällt oder der Berechtigte wiederholt wegen Übertretungen dieses Landesgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist.

Voraussetzungen

Ein Verzicht auf die Berechtigung wird mit dem Einlangen der schriftlichen Verzichtserklärung bei der Landesregierung wirksam. Der Berechtigungsschein ist der Verzichtserklärung anzuschließen. Ein Widerruf des Verzichts ist zulässig.

Zusätzliche Informationen

Unter bestimmten Voraussetzungen hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Ausübung der Berechtigung vorübergehend zu untersagen und den Berechtigungsschein vorübergehend einzuziehen.

Zuständige Stelle

Amt der Oö. Landesregierung
Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung
Abteilung Wirtschaft und Forschung
4021 Linz , Bahnhofplatz 1
Telefon (+43 732) 77 20-151 21
Fax (+43 732) 77 20-211 785
wi.post@ooe.gv.at
oder
die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde

Authentifizierung und Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

EAP - Einheitlicher Ansprechpartner Oberösterreich
eap.post@ooe.gv.at

Für den Inhalt verantwortlich

Abteilung Wirtschaft und Forschung

Letzte Aktualisierung

26.01.2021

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