Aufzugsprüfer – Bestellung

Allgemeine Information

Nach dem Oö. Aufzugsgesetz 1998 hat die Landesregierung auf ihren Antrag Personen als Aufzugsprüfer zu bestellen. Diesen kommen bestimmte in diesem Landesgesetz festgelegte Aufgaben zu. Das Oö. Aufzugsgesetz 1998 regelt die Errichtung und den Betrieb von örtlich gebundenen Aufzügen, Fahrtreppen und Fahrsteigen in Oberösterreich. Vom Anwendungsbereich des Oö. Aufzugsgesetzes 1998 überhaupt ausgenommen sind jedoch insbesondere Aufzüge in gewerblichen Betriebsanlagen.

Voraussetzungen

Um eine positive Erledigung der Behörde zu erwirken, muss eine praktische Verwendung und eine der folgenden Befähigungen nachgewiesen werden: 

  1. Befugnis eines Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieurs für Elektrotechnik oder für Maschinenbau und mindestens einjährige praktische Verwendung im Aufzugsbau oder 
  2. Zeugnis über die zweite Diplomprüfung der Studienrichtung Elektrotechnik oder der Studienrichtung Maschinenbau und mindestens zweijährige praktische Verwendung im Aufzugsbau oder 
  3. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Höheren Technischen Lehranstalt elektrotechnischer oder maschinenbautechnischer Richtung oder einer Sonderform dieser Lehranstalten und mindestens dreijährige praktische Verwendung im Aufzugsbau.

Soweit die Befähigung nicht nach Z. 1 bis 3 nachgewiesen werden kann, ist sie durch Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, aus denen hervorgeht, dass der Inhaber ein mindestens dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität, einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau absolviert hat, sowie eine mindestens einjährige praktische Verwendung im Aufzugsbau nachzuweisen.

Die praktische Verwendung im Aufzugsbau ist durch Nachweise über Tätigkeiten auf folgenden Gebieten zu erbringen: 

  1. Konstruktion und Bemessung mechanischer und elektrischer Anlagenteile, 
  2. Bearbeitung von Schaltplänen (Steuerungs-, Antriebs- und Regelungsbereiche, Sicherheitsstromkreise und dgl.) und 
  3. Einbau von Aufzügen im mechanischen und elektrotechnischen Bereich.

Von der Vorlage der Nachweise der praktischen Verwendung im Aufzugsbau kann abgesehen werden, wenn diese auf andere Weise erbracht wird, gleichwertig ist und hierüber Nachweise erbracht werden, insbesondere durch Zeugnisse über qualifizierte Tätigkeiten auf dem Gebiet der Aufzugsprüfung unter Leitung eines Aufzugsprüfers.

Der Aufzugsprüfer darf von Unternehmen, die sich mit dem Bau oder der Instandhaltung von Aufzügen befassen, nicht wirtschaftlich abhängig sein.



Zuständige Stelle

Amt der Oö. Landesregierung
Direktion Inneres und Kommunales
Bahnhofplatz 1 - Lageplan
4021 Linz
Telefon (+43 732) 77 20-114 51
Fax (+43 732) 77 20-21 48 15
E-Mail ikd.post@ooe.gv.at
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