Herkunftsnachweis für Pflanzen, Pilze und Tiere geschützter Arten und für Mineralien oder Fossilien

Allgemeine Information

wer geschützte Pflanzen-, Pilz- oder Tierarten verarbeitet, verkauft oder zum Verkauf anbietet, hat einen Nachweis über deren Herkunft aus Zucht, aus einem anderen Bundesland oder aus dem Ausland zu erbringen, sofern nicht eine naturschutzbehördliche Ausnahmebewilligung erteilt wurde;

gleiches gilt für Mineralien oder Fossilien;



Voraussetzungen

Der Herkunftsnachweis ist Naturschutzorganen auf Verlangen vorzulegen; solang dieser Nachweis nicht erbracht wurde, gilt die Vermutung, dass diese Pflanzen, Pilze, Tiere, Mineralien oder Fossilien nicht entsprechend dem Oö. NSchG erworben wurden.

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Zuständige Stelle

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