wer geschützte Pflanzen-, Pilz- oder Tierarten verarbeitet, verkauft oder zum Verkauf anbietet, hat einen Nachweis über deren Herkunft aus Zucht, aus einem anderen Bundesland oder aus dem Ausland zu erbringen, sofern nicht eine naturschutzbehördliche Ausnahmebewilligung erteilt wurde;
gleiches gilt für Mineralien oder Fossilien;