Als Besamungstechnikerinnen oder -techniker dürfen nur Personen tätig werden, die fachlich geeignet und verlässlich sind.
Als fachlich geeignet gilt eine Person,
1. die eine Ausbildung im Sinn der Verordnung gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 Oö. Tierzuchtgesetz 2019 erfolgreich abgeschlossen hat,
2. deren Ausbildung im Sinn des § 13 Oö. Tierzuchtgesetz 2019 gleichwertig ist (diesbezüglich ist das Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz anzuwenden), oder
3. die eine der Ausbildung im Sinn der Z 1 durch Verordnung gemäß § 17 Abs. 1 Z 11 Oö. Tierzuchtgesetz 2019 gleichgestellte Ausbildung abgeschlossen hat.
Die Verlässlichkeit einer Person ist dann nicht gegeben, wenn diese in den vorangegangenen fünf Jahren wegen Tierquälerei oder Übertretung von sonstigen tierschutz- oder veterinärrechtlichen Bestimmungen rechtskräftig von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden ist.
Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn sie der Behörde angezeigt wurde. Dieser Anzeige ist ein Nachweis über die fachliche Eignung und über die Verlässlichkeit anzuschließen.
Zum Nachweis der Verlässlichkeit ist eine schriftliche Erklärung vorzulegen, dass keine entsprechende Verurteilung vorliegt. Dieser Erklärung ist eine Strafregisterbescheinigung oder - im Fall des Vorliegens einer Staatsbürgerschaft eines anderen Mitgliedstaats oder Drittlandes - der entsprechende von der zuständigen Behörde dieses Staats ausgestellte Nachweis anzuschließen. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, kann der Nachweis der Verlässlichkeit durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staats erfolgen. Die Strafregisterbescheinigung, der entsprechende Nachweis und die eidesstattliche bzw. die feierliche Erklärung dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Die Verpflichtung zur Vorlage einer Strafregisterbescheinigung entfällt, wenn die Behörde selbst in das Strafregister (§ 9 Strafregistergesetz 1968) Einsicht nehmen kann.
Liegen die Voraussetzungen vor, ist über die erstattete Anzeige eine Bescheinigung auszustellen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, hat die Behörde die Tätigkeit als Besamungstechnikerin bzw. -techniker mit Bescheid zu untersagen.