Beförderung und Verkauf geschützter Pflanzen, Pilze und Tiere - naturschutzbehördliche Ausnahmebewilligung

Allgemeine Information

Vollkommen geschützte Pflanzen, Pilze und besonders geschützte Tiere dürfen ohne entsprechende naturschutzbehördliche Ausnahmebewilligung u.a. nicht erworben, befördert, verkauft oder zum Verkauf angeboten werden.

Die Bewilligung kann im Einzelfall

  • im Interesse der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sicherheit
  • zur Abwendung erheblicher Schäden an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischwässern und Gewässern
  • zu Zwecken der Wissenschaft und des Unterrichts, der Aufstockung der Bestände, der Wiederansiedlung, Aufzucht oder der künstlichen Vermehrung von Pflanzen,
  • zur selektiven Entnahme oder Haltung bestimmter Pflanzen-, Pilz- und Tierarten in geringen Mengen unter streng überwachten Bedingungen,
  • zur Errichtung von Anlagen oder
  • zu sonstigen Zwecken im überwiegenden öffentlichen Interesse

erteilt werden, wenn dies erforderlich ist und es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und der günstige Erhaltungszustand der betroffenen Art aufrechterhalten wird.

Voraussetzungen

Der Antrag auf Bewilligung hat zu enthalten:

  • Bezeichnung der Arten
  • Art, Umfang, Ort, Zeitraum und Zweck des Vorhabens
  • Angaben über Menge der Tiere, Pflanzen oder Pilze;
  • Fangmittel, Tötungsmethoden

Die Bewilligung darf Personen nicht erteilt werden, die innerhalb der letzten fünf Jahre wiederholt wegen Übertretung naturschutzrechtlicher oder tierschutzrechtlicher Vorschriften bestraft wurden, oder wenn sonst Bedenken in Bezug auf die angegebene Verwendung der Bewilligung bestehen.

Die Behörde kann die Führung eines Protokolls oder die begleitende Kontrolle eines Sachverständigen vorschreiben.

Die Bewilligung samt einem Ausweis ist mitzuführen und Naturschutzorganen vorzuweisen.

Die Bewilligung erlischt mit Fristablauf, sonst nach drei Jahren.

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Zuständige Stelle

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