Vollkommen geschützte Pflanzen, Pilze und besonders geschützte Tiere dürfen ohne entsprechende naturschutzbehördliche Ausnahmebewilligung u.a. nicht erworben, befördert, verkauft oder zum Verkauf angeboten werden.
Die Bewilligung kann im Einzelfall
im Interesse der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sicherheit
zur Abwendung erheblicher Schäden an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischwässern und Gewässern
zu Zwecken der Wissenschaft und des Unterrichts, der Aufstockung der Bestände, der Wiederansiedlung, Aufzucht oder der künstlichen Vermehrung von Pflanzen,
zur selektiven Entnahme oder Haltung bestimmter Pflanzen-, Pilz- und Tierarten in geringen Mengen unter streng überwachten Bedingungen,
zur Errichtung von Anlagen oder
zu sonstigen Zwecken im überwiegenden öffentlichen Interesse
erteilt werden, wenn dies erforderlich ist und es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und der günstige Erhaltungszustand der betroffenen Art aufrechterhalten wird.