Werbe- und Ankündigungseinrichtungen - Errichtung, Anbringung oder wesentliche Änderung - Bauanzeige

Allgemeine Information

In Oberösterreich bedürfen bestimmte Bauvorhaben zwar keiner Baubewilligung, jedoch einer Bauanzeige an die Baubehörde. Der Vorteil gegenüber dem Baubewilligungsverfahren liegt darin, dass zwar auch im Anzeigeverfahren – zumindest bei Gebäuden – ein Bauplan mit allen notwendigen Darstellungen (verfasst von einem befugten Planverfasser) der Baubehörde vorzulegen ist, dass aber bei bestimmten Bauten und Anlagen kein Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden muss.

So bedarf die beabsichtigte Errichtung, Anbringung oder wesentliche Änderung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen 

  • mit elektrisch betriebener, leuchtender oder beleuchteter Werbe- oder Anzeigefläche oder 
  • mit insgesamt mehr als 4 m² Werbe- oder Anzeigefläche,

einer Bauanzeige. Diese ist vor Beginn der Ausführung des Vorhabens bei der Baubehörde einzubringen.



Voraussetzungen

Um eine positive Erledigung der Baubehörde zu erwirken, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: 

  • die Bauanzeige muss inhaltlich den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und es müssen alle gesetzlich geforderten Unterlagen angeschlossen sein 
  • der geltende Flächenwidmungs- oder Bebauungsplan (oder auch eine Erklärung zum Neuplanungsgebiet) darf die Errichtung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen nicht ausdrücklich ausschließen 
  • die Werbe- und Ankündigungseinrichtungen müssen so errichtet oder angebracht werden, dass sie die Sicherheit nicht gefährden und ihr Erscheinungsbild das Orts- und Landschaftsbild nicht stört

Wird innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Bauanzeige die Ausführung des Bauvorhabens nicht untersagt, oder teilt die Baubehörde dem Anzeigenden schon vorher schriftlich mit, dass eine Untersagung der Bauausführung nicht beabsichtigt ist, darf mit der Bauausführung begonnen werden.



Zum Formular

Zuständige Stelle

Zum Seitenanfang top