In Oberösterreich bedürfen bestimmte Bauvorhaben zwar keiner Baubewilligung, jedoch einer Bauanzeige an die Baubehörde. Der Vorteil gegenüber dem Baubewilligungsverfahren liegt darin, dass zwar auch im Anzeigeverfahren – zumindest bei Gebäuden – ein Bauplan mit allen notwendigen Darstellungen (verfasst von einem befugten Planverfasser) der Baubehörde vorzulegen ist, dass aber bei bestimmten Bauten und Anlagen kein Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden muss.
So bedarf die beabsichtigte Errichtung, Anbringung oder wesentliche Änderung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen
- mit elektrisch betriebener, leuchtender oder beleuchteter Werbe- oder Anzeigefläche oder
- mit insgesamt mehr als 4 m² Werbe- oder Anzeigefläche,
einer Bauanzeige. Diese ist vor Beginn der Ausführung des Vorhabens bei der Baubehörde einzubringen.