In Oberösterreich ist die Führung der Berufsbezeichnung „Sozialpädagogische(r) FachbetreuerIn in der Kinder- und Jugendhilfe“ nur möglich, wenn die von der Antragstellerin/vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung von der Oö. Landesregierung anerkannt wird.
Eine nicht im Rahmen des Lehrganges „Akademische/r sozialpädagogische/r Fachbetreuer/in“ an der Fachhochschule Oberösterreich absolvierte Ausbildung ist dann mit Bescheid anzuerkennen, wenn diese mit der Ausbildung entsprechend dem Oö. SBG nach Inhalt und Umfang gleichwertig ist.
Allgemeines Kontaktformular
Ein Tätigwerden als sozialpädagogische Fachkraft im Bereich der oberösterreichischen Kinder- und Jugendhilfe ist auch ohne Durchführung eines Anerkennungsverfahrens unter bestimmten Voraussetzungen (Kontaktaufnahme mit dem Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Kinder- und Jugendhilfe) möglich.
Rechtsgrundlage:
§ 59 Oö. Sozialberufegesetz