Lagerung brennbarer Flüssigkeiten – Anzeige der Errichtung und des Betriebes von Lagerstätten für brennbare Flüssigkeiten

Allgemeine Information

Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von folgenden Lagerstätten zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ist der Behörde vor ihrer Ausführung anzuzeigen: 

  1. Lagerstätten zur Lagerung von mehr als 20 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I 
  2. Lagerstätten zur Lagerung von mehr als 100 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II 
  3. Lagerstätten zur Lagerung von mehr als 1000 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III

Bei gemeinsamer Lagerung verschiedener brennbarer Flüssigkeiten sind diese nach den Bestimmungen des § 8 Abs. 3 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, BGBl. Nr. 240/1991 (in der derzeit geltenden Fassung) zusammen zu rechnen.



Voraussetzungen

Die Anzeige hat zu enthalten: 

  • Name und Anschrift der anzeigenden Person 
  • ein von einer dazu befugten Person erstelltes Projekt in zweifacher Ausfertigung

Das Projekt muss enthalten: 

  1. eine technische Beschreibung mit Angaben über Standort, Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der Anlage 
  2. technische Zeichnungen aller wesentlichen Teile der Anlage und Anlagenschemata 
  3. einen Lageplan

Anzeigeverfahren: 

  • Wird das Vorhaben für die angezeigte 
    1. Lagerstätte zur Lagerung von mehr als 20 l und bis zu 100 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I 
    2. Lagerstätte zur Lagerung von mehr als 100 l und bis zu 500 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II 
    3. Lagerstätte zur Lagerung von mehr als 1000 l und bis zu 5000 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III

nicht innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen Anzeige mit Bescheid untersagt, darf mit seiner Ausführung begonnen werden. Vor Ablauf der Frist darf mit der Ausführung begonnen werden, wenn schriftlich mitgeteilt wird, dass eine Untersagung nicht erfolgen wird. 

  • Bei allen anderen – auf eine größere Lagermenge ausgerichteten – Lagerstätten zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten kann eine Untersagung durch die Behörde innerhalb von 3 Monaten, ab Einlangen der vollständigen Anzeige, erfolgen.

Nach Ablauf dieser Frist darf mit der Ausführung begonnen werden. Vor Ablauf der Frist darf mit der Ausführung begonnen werden, wenn schriftlich mitgeteilt wird, dass eine Untersagung nicht erfolgen wird.

Hinweis:
Für angezeigte Vorhaben können mit Bescheid auch Auflagen, Bedingungen und/oder Befristungen vorgeschrieben werden, wenn dies zur Erreichung der Ziele der Luftreinhaltung erforderlich ist.



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Zuständige Stelle

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