Betrieb einer Peep-Show - Bewilligung

Allgemeine Information

In Oberösterreich bedarf der Betrieb einer Peep-Show einer Bewilligung.

Voraussetzungen

Die Bewilligung ist einer natürlichen oder juristischen Person auf Antrag zu erteilen, wenn

  1. die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 5 und - in sinngemäßer Anwendung - die sachlichen Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 2, 4 und 5 Oö Sexualdienstleistungsgesetz erfüllt sind und
  2. auf Grund der örtlichen oder sachlichen Verhältnisse, wie beispielsweise die Ausstattung der Räumlichkeiten oder öffentliche Ankündigungen, die Anbahnung oder Ausübung von Sexualdienstleistungen nicht zu erwarten ist, es sei denn, die Peep-Show wird am Standort eines bewilligten Bordells betrieben.

Die Bewilligung ist zu befristen, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich ist.

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Zuständige Stelle

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