Schiunterricht – Erlöschen der Berechtigung

Allgemeine Information

Eine Berechtigung zur Erteilung von Schiunterricht erlischt:

  •  mit der Untersagung der Ausübung durch die Bezirksverwaltungsbehörde
  • mit dem Tod der bzw. des Berechtigten, im Fall des Betriebes einer Schischule mit dem Ende des Fortbetriebsrechts
  • mit dem Verzicht

Voraussetzungen

Verfahrensablauf

Der Verzicht muss schriftlich bei der zuständigen Stelle angezeigt werden. Der Berechtigungsschein ist der Verzichtserklärung anzuschließen.

Ein Verzicht auf die Berechtigung wird mit dem Einlangen der schriftlichen Verzichtserklärung bei der Landesregierung wirksam.

Ein Widerruf des Verzichts ist zulässig.

Rechtsgrundlage

§ 57h Oö. Tourismusgesetz 2018

Zuständige Stelle

Amt der Oö. Landesregierung
Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung
Abteilung Wirtschaft und Forschung
Bahnhofplatz 1
4021 Linz
Telefon (+43 732) 77 20-151 21
Fax (+43 732) 77 20-21 17 85
E-Mail wi.post@ooe.gv.at

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