Bestattungsanlagen können nur errichtet und betrieben werden
- von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband oder einer in kommunalem Eigentum stehenden wirtschaftlichen Unternehmung (kommunale Bestattungsanlage),
- von einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder von einer ihrer Einrichtungen (konfessionelle Bestattungsanlage) oder
- von selbständig wirtschaftlich Tätigen, die diese Bestattungsanlagen in der Regel gegen Entgelt zur Verfügung stellen (private Bestattungsanlage).
Die Bewilligung zur Errichtung oder zur Erweiterung einer Bestattungsanlage ist zu erteilen, wenn
- die geplante Maßnahme den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen entspricht und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt,
- keine sanitätspolizeilichen Bedenken entgegenstehen,
- insbesondere im Hinblick auf die Person und die wirtschaftliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers sowie die Gestaltung und Lage der Anlage ein dauernder und pietätvoller Betrieb sowie die dauernde und pietätvolle Erhaltung gewährleistet ist,
- im Fall der Errichtung eines Friedhofs oder einer Urnenstätte durch entsprechende finanzielle Maßnahmen, etwa durch die Stellung einer finanziellen Sicherheit bei einem in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassenen Finanzinstitut, Vorsorge dafür getroffen ist, dass die Kosten für die durch eine allfällige Auflösung des Friedhofs oder der Urnenstätte notwendigen Maßnahmen dauernd gedeckt sind,
- die nach der Größe, Art, Lage und Widmung der Anlage erforderlichen Betriebsgebäude, sanitären Anlagen, Abfallplätze, Versorgungsleitungen und Wasserentnahmestellen sowie das zum Betrieb erforderliche Personal vorhanden sind,
- im Fall der Errichtung von Friedhöfen die Bodenbeschaffenheit, insbesondere die Abbaubedingungen und die Grundwasserverhältnisse, geeignet ist und
- im Fall der Errichtung von Friedhöfen oder Feuerbestattungsanlagen eine Leichenhalle (Leichenkammer) vorhanden oder durch vertragliche Vereinbarung die Nutzung einer solchen sichergestellt ist.
Zur Sicherung dieser Voraussetzungen hat die Behörde im Bewilligungsbescheid die erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.
Folgende Unterlagen sind einem Antrag anzuschließen:
- ein maßstabgerechter Grundriss- und Aufrissplan in zweifacher Ausfertigung,
- eine Projektbeschreibung eines befugten Bausachverständigen in zweifacher Ausfertigung,
- ein Eigentumsnachweis oder der Nachweis eines dauerhaften Verfügungsrechts und
- bei Ansuchen um Errichtung oder Erweiterung von Friedhöfen ein geologisches Gutachten über die Boden- und Grundwasserverhältnisse