Mit der Anzeige sind die erforderlichen planlichen Darstellungen der Erschließungsmaßnahmen, die vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen sowie der Entwurf einer Betriebsordnung anzuschließen. Ist der Anzeigende nicht selbst Verfügungsberechtigter über die betreffende Naturhöhle, ist dessen Zustimmung nachzuweisen.
Führungen in Höhlen sind nur mit geprüften Höhlenführern zulässig. Bei gut erschlossenen Höhlen, die über Sicherheitseinrichtungen verfügen, sind Führungen durch unterwiesene und regelmäßig von geprüften Höhlenführern beaufsichtigte Hilfskräfte möglich.
Untersagung des Vorhabens innerhalb von vier Monaten ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige, wenn durch die Erschließungsmaßnahmen oder durch den Betrieb als Schauhöhle die Eigenart, das Gepräge oder die naturwissenschaftliche Bedeutung der Naturhöhle beeinträchtigt oder das öffentliche Interesse an der unversehrten Erhaltung der Naturhöhle das öffentliche Interesse am Tourismus oder an der Volksbildung überwiegt.
Anstelle der Untersagung kann die Behörde Feststellungsbescheid erlassen, dass bestimmte Bedingungen oder Auflagen oder Fristen einzuhalten sind.
Mit der Ausführung des Vorhabens darf begonnen werden, wenn das Vorhaben nicht innerhalb der viermonatigen Frist untersagt wird.
Auf Verlangen des Anzeigenden Bestätigung der Nichtuntersagung der Ausführung auf dem vorgelegten Plan.