Vorhaben mit wirtschaftlichem Bezug im Grünland, Seeufer- bzw. Fließgewässerbereich - naturschutzbehördliche Bewilligung

Allgemeine Information

In Oberösterreich sind u.a. folgende Vorhaben im Grünland nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig:

  • infrastrukturellen Erschließungsmaßnahmen oberhalb von 1.200 m
  • die Anlage von Klettergärten und Klettersteigen
  • Errichtung und Erweiterung von Sport- und Freizeitanlagen
  • Errichtung und die Änderung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom über 30.000 Volt;
  • Errichtung und die Änderung von Seilbahnen und Schiliften aller Art sowie von Schipisten; künstlichen Beschneiungsanlagen;
  • Steinbrüche, Sand-, Lehm- oder Schotterentnahmestellen
  • Errichtung von Anlagen zur Aufbereitung von Gesteinen, Schotter, Kies, Sand, Ton, Lehm, Torf sowie von Mischgut und Bitumen;
  • oberirdische Verlegung von Rohrleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 25 cm;
  • Errichtung von Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 30 m
  • Errichtung von freistehenden thermischen Solarenergieanlagen und von freistehenden Photovoltaikanlagen mit Kollektorfläche über 500 m²

Im 500 m Uferschutzbereich von Seen, im 200 m Uferschutzbereich von Donau, Inn und Salzach sowie im 50 m Uferschutzbereich von bestimmten Fließgewässern ist eine positive naturschutzbehördliche Feststellung für alle Eingriffe und im Grünland für bestimmte Eingriffe in den Naturhaushalt erforderlich.

Voraussetzungen

Form und Inhalt der Anzeige: Darstellung von Art, Umfang, Lage und Interessenslage des Vorhabens, Pläne oder gleichwertige zeichnerische Darstellung (2 fach), Zustimmungserklärung eines vom Anzeigenden verschiedenen Grundeigentümers, Bestätigung der Gemeinde über die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan.

Bewilligung ist zu erteilen, wenn

  1. das Vorhaben den Naturhaushalt oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten in einer Weise schädigt noch den Erholungswert der Landschaft in einer Weise beeinträchtigt noch das Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft oder
  2. wenn öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz nicht überwiegen.

Wenn für die Ausführung eines Vorhabens auf Grund seiner räumlichen Lage sowohl eine bescheidmäßige Feststellung im Uferschutzbereich als auch eine Bewilligung erforderlich wäre, ist hinsichtlich des gesamten Vorhabens nur eine Bewilligung zu erteilen.

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Zuständige Stelle

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