Auf Antrag hat das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Qualifikationsnachweise als Rettungssanitäterin/Rettungssanitäter oder Notfallsanitäterin/Notfallsanitäter anzuerkennen. Die Anerkennung erfolgt nach inhaltlicher Prüfung durch einen nichtamtlichen Sachverständigen. Ohne Anerkennung begehen sowohl die/der Ausübende als auch jene Personen, die diese Personen zu einer entsprechenden Tätigkeit heranziehen, eine mit Geldstrafe bedrohte Verwaltungsübertretung. Daneben kann es zu zivil- und strafrechtlichen Haftungsfolgen kommen.
Tätigkeitsstufen in Österreich
Die österreichische Rechtslage unterscheidet zwischen folgenden aufeinander aufbauenden Tätigkeitsbildern für Sanitäterinnen/Sanitäter:
- Rettungssanitäterin/Rettungssanitäter
- Notfallsanitäterin/Notfallsanitäter
- Notfallsanitäterin/Notfallsanitäter, mit allgemeiner Notfallkompetenz: Arzneimittellehre
- Notfallsanitäterin/Notfallsanitäter, mit allgemeiner Notfallkompetenz: Venenzugang und Infusion
- Notfallsanitäterin/Notfallsanitäter, mit besonderer Notfallkompetenz: Beatmung und Intubation
Weiters unterscheidet die Rechtslage zwischen
- Berechtigung zur Ausübung von Tätigkeiten (ehrenamtliche Tätigkeit) und
- Berufsberechtigungen (berufliche Tätigkeit).