Für jeden Friedhof und für jede Feuerbestattungsanlage muss eine den Erfordernissen der Pietät und Würde entsprechende Leichenhalle (Leichenkammer) vorhanden sein. Sie ist nach Tunlichkeit auf dem Friedhof bzw. im Rahmen der Feuerbestattungsanlage zu errichten. Die Leichenhalle (Leichenkammer) muss so groß gehalten sein, dass darin bei gewöhnlichem Ausmaß der Sterblichkeit alle Toten aufgebahrt werden können, die nicht an einem anderen Ort aufgebahrt werden dürfen.
Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn keine sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen. Zur Sicherung dieser Voraussetzungen hat die Behörde die erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.