Das Fortbetriebsrecht ist das Recht, einen Gewerbebetrieb aufgrund der Gewerbeberechtigung einer anderen Person fortzuführen.
Voraussetzung für das Recht, einen Betrieb fortzuführen, ist das Bestehen einer Gewerbeberechtigung und das Vorhandensein eines dieser Berechtigung entsprechenden Gewerbebetriebes. Dieser darf aber auch vorübergehend stillgelegt sein.
Nach dem Tod einer Gewerbeinhaberin/eines Gewerbeinhabers tritt mit dem Todestag das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft ein. Die Vertreterin/der Vertreter der Verlassenschaft ist verpflichtet, den Fortbetrieb ohne unnötigen Aufschub bei der Gewerbebehörde anzuzeigen.
Die Verlassenschaftsvertreterin/der Verlassenschaftsvertreter tritt mit dem Einlangen der Anzeige automatisch in die Funktion der gewerberechtlichen Geschäftsführerin/des gewerberechtlichen Geschäftsführers ein. Bei Ausübung eines gefahrengeneigten Gewerbes, muss sie oder er die Geschäftsführerbestellung veranlassen.
Bei Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung durch Einantwortung beginnt das Fortbetriebsrecht der Angehörigen. Dies können sein:
- Die überlebende Ehegattin/der überlebende Ehegatte
- Kinder (das sind alle Verwandten in absteigender Linie, z.B. auch Enkel und Urenkel) sowie Wahlkinder und deren Kinder unter 24 Jahren
Hinweis
Das Fortbetriebsrecht von Kindern oder Wahlkindern endet mit Vollendung des 24. Lebensjahres ( d.h. vor dem 24. Geburtstag). Danach müssen diese eine eigene Gewerbeberechtigung erlangen.
Voraussetzung ist, dass der Gewerbebetrieb aufgrund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall ganz oder teilweise auf oben genannte Personen übergeht.
Der Fortbetrieb durch die Ehegattin/den Ehegatten bzw. durch die Kinder und Wahlkinder ist der Gewerbebehörde unverzüglich nach der Einantwortung anzuzeigen.
Wenn die Gewerbeinhaberin/der Gewerbeinhaber sowohl Ehegattin/Ehegatte als auch Kinder oder Wahlkinder hinterlässt, dann steht diesen das Fortbetriebsrecht gemeinsam zu.
Achtung
Wenn das Fortbetriebsrecht auf eine Person (z.B. Angehörige/Angehöriger) übergeht, die die persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung des betreffenden Gewerbes nicht nachweist oder die etwa erforderliche Nachsicht nicht erteilt wurde, muss von der Fortbetriebsberechtigten/vom Fortbetriebsberechtigten ohne unnötigen Aufschub eine gewerberechtliche Geschäftsführerin/ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt werden. Falls die fortbetriebsberechtigte Person nicht eigenberechtigt ist, muss die Bestellung von ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihrem gesetzlichen Vertreter in die Wege geleitet werden.
Wenn ein für die Ausübung des Gewerbes notwendiger Befähigungsnachweis nicht erbracht werden kann, kann auf Antrag die Bestellung einer gewerberechtlichen Geschäftsführerin/eines gewerberechtlichen Geschäftsführers von der Behörde nachgesehen werden, wenn mit der Gewerbeausübung ohne gewerberechtliche Geschäftsführerin/gewerberechtlichen Geschäftsführer keine Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden sind.