Nach dem Tode der Inhaberin bzw. des Inhabers kann die Berechtigung zur Erteilung von Tanzunterricht durch den Witwer bzw. die Witwe für die Dauer des Witwer- bzw. Witwenstandes, oder durch die erbberechtigten minderjährigen Nachkommen bis zur erreichten Großjährigkeit aufgrund einer zu erstattenden Anzeige weiter ausgeübt werden, wenn gleichzeitig eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter gemäß § 9 Abs. 2 bestellt wird.
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