Tanzschule – Übergang der Berechtigung – Anzeige

Allgemeine Information

Nach dem Tode der Inhaberin bzw. des Inhabers kann die Berechtigung zur Erteilung von Tanzunterricht durch den Witwer bzw. die Witwe für die Dauer des Witwer- bzw. Witwenstandes, oder durch die erbberechtigten minderjährigen Nachkommen bis zur erreichten Großjährigkeit aufgrund einer zu erstattenden Anzeige weiter ausgeübt werden, wenn gleichzeitig eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter gemäß § 9 Abs. 2 bestellt wird.



Voraussetzungen

  • Anzeige innerhalb von 2 Monaten 
  • Die Ehe darf nicht aus ihrem bzw. seinem Verschulden gerichtlich geschieden sein 
  • Eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter, der die entsprechenden Voraussetzungen besitzt, ist zu bestellen
  • Zuständige Stelle

    Amt der Oö. Landesregierung
    Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung
    Abteilung Wirtschaft und Forschung
    Bahnhofplatz 1
    4021 Linz
    Telefon (+43 732) 77 20-151 21
    Fax (+43 732) 77 20-21 17 85
    E-Mail wi.post@ooe.gv.at

    Zum Seitenanfang top