Dieser Berechtigungsschein ist aufgrund einer schriftlichen Anmeldung der Tätigkeit von der Behörde innerhalb von acht Wochen nach Einlangen aller erforderlichen Nachweise (§ 57e Oö. Tourismusgesetz 2018) auszustellen, wenn die Anmelderin oder der Anmelder die allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 57c Oö. Tourismusgesetz 2018 erfüllt und die für die angemeldete Tätigkeit erforderliche fachliche Befähigung gemäß § 57d Oö. Tourismusgesetz 2018 besitzt. Die Anmeldung hat die genaue Bezeichnung der beabsichtigten Tätigkeit und den für die Ausübung der Tätigkeit vorgesehenen Standort zu enthalten.
Gemäß § 57c Oö. Tourismusgesetz 2018 darf der Berechtigungsschein für die Erteilung von Schiunterricht nur einer natürlichen Person ausgestellt werden, die
- das 18. Lebensjahr vollendet hat,
- die erforderliche Verlässlichkeit besitzt
- zur jeweiligen Tätigkeit gesundheitlich geeignet ist und
- das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist.
Der Berechtigungsschein für die Erteilung von Schiunterricht wird für einen bestimmten Standort erteilt.
Personen, denen ein Berechtigungsschein ausgestellt wurde, sind verpflichtet, die allgemeinen Ausübungsregeln gemäß § 57f Oö. Tourismusgesetz 2018 einzuhalten.
Nur Personen, denen der Berechtigungsschein für die Erteilung von Schiunterricht ausgestellt wurde, dürfen die Bezeichnung "Schischule" führen.
Die Person, der der Berechtigungsschein ausgestellt wurde, ist verpflichtet, die Schischule persönlich zu leiten oder die Leitung einer geeigneten Stellvertreterin bzw. einem geeigneten Stellvertreter, die bzw. der in Besitz eines Berechtigungsscheines gemäß § 57b Oö. Tourismusgesetz 2018 ist, zu übertragen.
Erfolgt der Betrieb einer Schischule in einer Standortgemeinde nicht bloß vorübergehend, sondern auf unbestimmte Zeit (niedergelassene Schischule), so ist die Person, der der Berechtigungsschein ausgestellt wurde, verpflichtet,
- den Schiunterricht nach den vom Oö. Schilehrerverband anerkannten Grundsätzen der Schilehrmethode und –technik zu erteilen;
- während der Zeit der Betriebspflicht (§ 57g Oö. Tourismusgesetz 2018) ein deutlich gekennzeichnetes Schischulbüro und einen deutlich gekennzeichneten, zur gefahrlosen Einteilung der Schischüler in Leistungsgruppen geeigneten Sammelplatz in der Standortgemeinde zu betreiben.
Gemäß § 57g Oö. Tourismusgesetz 2018 hat, sofern es die Schneelage zulässt, jede niedergelassene Schischule in der Zeit zwischen Weihnachten und der Woche nach Ostern ihre Leistungen öffentlich und für alle Wintersportgäste an ihrem Standort anzubieten.
Das Oö. Tourismusgesetz 2018 enthält einen Katalog von Endigungsgründen, die zum Erlöschen der Berechtigung führen. Die Berechtigung kann aber auch infolge eines Verzichtes erlöschen. Dieser Verzicht wird mit dem Einlangen der schriftlichen Verzichtserklärung bei der Landesregierung wirksam. Der Berechtigungsschein ist der Verzichtserklärung anzuschließen.