Schiunterricht – Erteilung des Berechtigungsscheines

Allgemeine Information

In Oberösterreich ist die erwerbsmäßige Erteilung von Schiunterricht nur mit behördlichem Berechtigungsschein gestattet.

 

Datenschutzrechtliche Informationen

Zur Bearbeitung Ihres Anliegens bzw. zur Durchführung des Verfahrens werden personenbezogene Daten verarbeitet. Informationen zur Datenverarbeitung und Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter:



Voraussetzungen

Dieser Berechtigungsschein ist aufgrund einer schriftlichen Anmeldung der Tätigkeit von der Behörde innerhalb von acht Wochen nach Einlangen aller erforderlichen Nachweise (§ 57e Oö. Tourismusgesetz 2018) auszustellen, wenn die Anmelderin oder der Anmelder die allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 57c Oö. Tourismusgesetz 2018 erfüllt und die für die angemeldete Tätigkeit erforderliche fachliche Befähigung gemäß § 57d Oö. Tourismusgesetz 2018 besitzt. Die Anmeldung hat die genaue Bezeichnung der beabsichtigten Tätigkeit und den für die Ausübung der Tätigkeit vorgesehenen Standort zu enthalten.

Gemäß § 57c Oö. Tourismusgesetz 2018 darf der Berechtigungsschein für die Erteilung von Schiunterricht nur einer natürlichen Person ausgestellt werden, die 

  • das 18. Lebensjahr vollendet hat, 
  • die erforderliche Verlässlichkeit besitzt 
  • zur jeweiligen Tätigkeit gesundheitlich geeignet ist und 
  • das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist.

Der Berechtigungsschein für die Erteilung von Schiunterricht wird für einen bestimmten Standort erteilt.

Personen, denen ein Berechtigungsschein ausgestellt wurde, sind verpflichtet, die allgemeinen Ausübungsregeln gemäß § 57f Oö. Tourismusgesetz 2018 einzuhalten.

Nur Personen, denen der Berechtigungsschein für die Erteilung von Schiunterricht ausgestellt wurde, dürfen die Bezeichnung "Schischule" führen.
Die Person, der der Berechtigungsschein ausgestellt wurde, ist verpflichtet, die Schischule persönlich zu leiten oder die Leitung einer geeigneten Stellvertreterin bzw. einem geeigneten Stellvertreter, die bzw. der in Besitz eines Berechtigungsscheines gemäß § 57b Oö. Tourismusgesetz 2018 ist, zu übertragen.

Erfolgt der Betrieb einer Schischule in einer Standortgemeinde nicht bloß vorübergehend, sondern auf unbestimmte Zeit (niedergelassene Schischule), so ist die Person, der der Berechtigungsschein ausgestellt wurde, verpflichtet, 

  • den Schiunterricht nach den vom Oö. Schilehrerverband anerkannten Grundsätzen der Schilehrmethode und –technik zu erteilen; 
  • während der Zeit der Betriebspflicht (§ 57g Oö. Tourismusgesetz 2018) ein deutlich gekennzeichnetes Schischulbüro und einen deutlich gekennzeichneten, zur gefahrlosen Einteilung der Schischüler in Leistungsgruppen geeigneten Sammelplatz in der Standortgemeinde zu betreiben.

Gemäß § 57g Oö. Tourismusgesetz 2018 hat, sofern es die Schneelage zulässt, jede niedergelassene Schischule in der Zeit zwischen Weihnachten und der Woche nach Ostern ihre Leistungen öffentlich und für alle Wintersportgäste an ihrem Standort anzubieten.

Das Oö. Tourismusgesetz 2018 enthält einen Katalog von Endigungsgründen, die zum Erlöschen der Berechtigung führen. Die Berechtigung kann aber auch infolge eines Verzichtes erlöschen. Dieser Verzicht wird mit dem Einlangen der schriftlichen Verzichtserklärung bei der Landesregierung wirksam. Der Berechtigungsschein ist der Verzichtserklärung anzuschließen.

Zum Formular

Amt der Oö. Landesregierung
Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung
Abteilung Wirtschaft und Forschung
Bahnhofplatz 1
4021 Linz Telefon (+43 732) 77 20-162 92
Fax (+43 732) 77 20-211 785
E-Mail:
eap@ooe.gv.at

letzte Aktualisierung

22.10.2020

 

Zusätzliche Informationen

KOSTEN:

Landesverwaltungsabgabe gemäß der Oö. Landesverwaltungs-abgabenverordnung 2011
für die Verleihung der Berechtigung: 52 Euro

Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957:
für die Einbringung des Antrages: 47,30 Euro;
für die Beilagen, die dem Antrag anzuschließen sind: 3,90 Euro
pro Bogen*, jedoch nicht mehr als 21,80 Euro je Beilag;
für die Erteilung der Befugnis: 83,60 Euro.

* Unter Bogen ist Papier zu verstehen, dessen Seitenhöhe das Ausmaß von zweimal 210 mm X 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet. Für dieses Ausmaß überschreitende Papierblätter sind die Gebühren im zweifachen Betrag zu entrichten.

 

Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen. Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

Oö. Tourismusgesetz 2018
Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG)
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2011
Gebührengesetz 1957

Hilfs- und Problemlösungsdienst

Einheitlicher Ansprechpartner beim Amt der oö. Landesregierung
Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung
Abteilung Wirtschaft und Forschung
Bahnhofplatz 1
4021 Linz Telefon (+43 732) 77 20-162 92
Fax (+43 732) 77 20-211 785
E-Mail: eap@ooe.gv.at

Falls Sie das gewünschte Antragsformular nicht oder nicht elektronisch finden, so verwenden Sie das folgende Onlineformular, das von uns an die Zuständige Behörde weitergeleitet wird.

Zuständige Stelle

Zuständige Behörde ermitteln

Authentifizierung/Signatur

Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

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