Der Verzicht muss schriftlich bei der zuständigen Stelle angezeigt werden. Der Berechtigungsschein ist der Verzichtserklärung anzuschließen.
Ein Verzicht auf die Berechtigung wird mit dem Einlangen der schriftlichen Verzichtserklärung bei der Landesregierung wirksam.
Ein Widerruf des Verzichts ist zulässig.
Rechtsgrundlage
§ 57h Oö. Tourismusgesetz 2018