Betrieb eines Bordells - Bewilligung

Allgemeine Information

In Oberösterreich bedarf der Betrieb eines Bordells einer Bewilligung.

Voraussetzungen

Die Bewilligung für den Bordellbetrieb oder für die Änderung des Bordellbetriebs ist schriftlich vor der Inbetriebnahme bei der Gemeinde zu beantragen. Der Antrag hat zu enthalten:

  1. Name, Anschrift und Geburtsdatum der Bewilligungswerberin bzw. des Bewilligungs-werbers, bei juristischen Personen auch der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers gemäß § 5 Abs. 3 Oö. Sexualdienstleistungsgesetz;

  2. Name, Anschrift und Geburtsdatum der Eigentümerin bzw. des Eigentümers des Gebäudes, in dem das Bordell betrieben werden soll;

  3. Name, Anschrift und Geburtsdatum der Eigentümerin bzw. des Eigentümers des Gebäudes, in dem das Bordell betrieben werden soll;

  4. den Standort samt erforderlicher Pläne und Beschreibungen des als Bordell vorgesehenen Gebäudes oder Gebäudeteils, dessen geplante Ausstattung insbesondere mit Toiletten, Bade-, Dusch- und Sozialräumen;

  5. Angaben über eine sonstige Verwendung des Gebäudes, in dem die Sexualdienstleistung angebahnt oder ausgeübt werden soll;

  6. die erforderlichen weiteren Angaben über das Vorliegen der sachlichen und persönlichen Voraussetzungen; 7. die Betriebszeiten;  8. die Höchstzahl der Personen, welche die Sexualdienstleistungen anbahnen oder ausüben werden.

Dem Antrag sind anzuschließen:

  1. ein Grundbuchauszug, aus dem das Eigentum der Bewilligungswerberin bzw. des Bewilligungswerbers am betroffenen Gebäude hervorgeht, oder, wenn dies nicht zutrifft, neben dem Grundbuchauszug die schriftliche Zustimmungserklärung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers;

  2. eine höchstens einen Monat alte Strafregisterbescheinigung für die Bewilligungswerberin bzw. den Bewilligungswerber und die verantwortliche(n) Person(en) gemäß oder bei juristischen Personen für die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer,  von Personen, die nicht oder noch nicht fünf Jahre in Österreich wohnhaft sind, ist eine Strafregisterbescheinigung ihres Herkunftsstaats beizubringen;

  3. die Betriebsanlagenbewilligung für einen im Zusammenhang mit dem Bordell geführten Gastgewerbebetrieb nach den §§ 74 ff. Gewerbeordnung 1994;

  4. allfällige nach der Oö. Bauordnung 1994 erforderliche Bewilligungen zur Verwendung des Gebäudes oder Gebäudeteils;

  5. die Hausordnung für das Bordell.Die Bewilligung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

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Zuständige Stelle

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