Jede Anzeige hat zu enthalten:
- den Namen und die Adresse der Betreiberin oder des Betreibers; bei einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft auch der Name und die Adresse der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers;
- den Aufstellort;
- den Nachweis über das Verfügungsrecht der Betreiberin oder des Betreibers über den Aufstellort;
- die Geräte-, Erzeuger- oder Seriennummer des Spielapparats;
- alle Spielprogramme in jener Programmversion, die auf dem zur Verwendung bestimmten Datenträger gespeichert sind;
- die Erklärung der Programmherstellerin oder des Programmherstellers oder der Generalimporteurin oder des Generalimporteurs, dass es sich bei keinem der verwendeten Spielprogramme um ein verbotenes Spielprogramm handelt;
- für Videospielapparate, einschließlich der jeweils verwendeten Spielprogramme sowie für alle Spielapparate, die mit mechanisch oder elektromechanisch getriebenen rotierenden Walzen, Scheiben, Platten, Rädern oder dergleichen oder mit elektrisch oder elektronisch gesteuerten wechselweise blinkenden Leuchtsymbolen, ein Einzel- bzw. Typengutachten einer oder eines allgemein beeideten oder gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Spielapparate- und Automatenwesen, mit denen bescheinigt wird, um keine Glückspielapparate bzw. um keine Glücksspielprogramme handelt.
Innerhalb von 4 Wochen nach Einlangen der Anzeige ist
- eine schriftliche Bestätigung auszustellen, dass das Aufstellen nicht untersagt wird, oder
- zeitliche als auch örtliche Betriebsbeschränkungen sowie Bedingungen und Auflagen hinsichtlich Spielapparat oder Aufstellungsort festzulegen oder
- das Aufstellen zu untersagen.
Das Aufstellen darf erst nach Ausstellung der Bestätigung oder nach Rechtskraft des Bescheides erfolgen.