Wer Abfälle sammelt oder behandelt, muss eine Erlaubnis für diese Tätigkeit beantragen.
Hinweis
Das Anbieten des Sammelns oder Behandelns von Abfällen gegenüber einem größeren Kreis von Personen gilt bereits als Ausüben der Tätigkeit.
Der Erlaubnispflicht unterliegen nicht:
- Personen, die ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Abfälle behandeln
(Ausnahme: die Verbrennung und die Ablagerung sind erlaubnispflichtig)
- Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben und Abfälle gleicher oder gleichwertiger Produkte entweder zur Sammlung und Weitergabe an eine berechtigte Abfallsammlerin/einen berechtigten Abfallsammler oder eine berechtigte Abfallbehandlerin/einen berechtigten Abfallbehandler zurücknehmen oder die zurückgenommenen Abfälle zur Wiederverwendung vorbereiten
(Diese Ausnahme gilt nicht, wenn es sich bei den zurückgenommenen Abfällen um gefährliche Abfälle handelt und die Menge der zurückgenommenen gefährlichen Abfälle unverhältnismäßig größer ist als die Menge der abgegebenen Produkte.)
- Transporteurinnen/Transporteure, soweit sie Abfälle im Auftrag der Abfallbesitzerin/des Abfallbesitzers nur befördern
- Personen, die nicht gefährliche Abfälle zum Nutzen der Landwirtschaft oder Ökologie auf den Boden aufbringen
- Gebietskörperschaften (Gemeindeverbände), soweit sie gesetzlich verpflichtet sind, nicht gefährliche Abfälle zu sammeln und abzuführen
- Inhaberinnen/Inhaber einer gleichwertigen Erlaubnis eines EU-Mitgliedstaates oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist
(Die Erlaubnis ist dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit vorzulegen.)
- Sammel- und Verwertungssysteme
- Inhaberinnen/Inhaber einer Deponie in Bezug auf die Übernahme von Abfällen, für die der Inhaber der Deponie eine Ausstufung anzeigt
- Universitäten und technische Versuchsanstalten sowie Personen, die erwerbsmäßig Abfallbehandlungsanlagen entwickeln oder herstellen, für Versuchs- und Testzwecke
- Personen, die Abfälle in einem abfallrechtlich genehmigten Versuchsbetrieb behandeln
- Personen, die aus Anlass einer wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, wie beispielsweise Reparaturen, Instandhaltungen, Wartungsarbeiten, Gartenarbeiten, Abbruch- oder Aushubarbeiten, im Zuge der Ausführung eines Auftrags, anfallende Abfälle Dritter übernehmen und nachweislich einer berechtigten Abfallsammlerin/einem berechtigten Abfallsammler oder -behandlerin/-behandler übergeben
- Hausverwalterinnen/Hausverwalter und Gebäudemanagerinnen/Gebäudemanager, deren Tätigkeit nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist und die in Ausübung dieser Tätigkeit angefallene Abfälle Dritter übernehmen und nachweislich einer berechtigten Abfallsammlerin/einem berechtigten Abfallsammlerin oder -behandlerin/-behandler übergeben
Die zuständige Stelle kann bei Erteilung der Erlaubnis zur Sammlung und/oder Behandlung von Abfällen Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorschreiben.
Die Erlaubnis zur Sammlung und/oder Behandlung von Abfällen kann von der zuständigen Stelle von Amts wegen unter bestimmten Voraussetzungen entzogen werden. In gravierenden Fällen kann der ursprüngliche Erlaubnisbescheid sogar mit Nichtigkeit bedroht sein.