Für die Überführung einer Leiche ist eine Bewilligung der Behörde dann erforderlich, wenn der Totenbeschauer im Totenbeschauschein sanitätspolizeiliche Bedenken gegen die Überführung vermerkt hat.
Unter Überführung ist die Beförderung einer Leiche zu einer außerhalb der Gemeinde des Sterbeorts gelegenen Bestattungsanlage, Aufbahrungsstätte oder Einrichtung, in der eine Obduktion durchgeführt wird, zu verstehen.
Leichen dürfen nur von konzessionierten Leichenbestattungsunternehmen und nur mit vorschriftsmäßig ausgestatteten Fahrzeugen überführt werden.
In besonderen Ausnahmefällen kann jedoch die Behörde die Überführung durch andere Personen, wie durch Angehörige, den Dienstgeber des Verstorbenen oder im Rahmen der Nachbarschaftshilfe bewilligen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- die Leiche darf nicht wesentlich weiter als 10 km überführt werden;
- für die Leichenüberführung darf höchstens der Ersatz der Selbstkosten gefordert werden;
- es muss Gewähr gegeben sein, dass die von der Behörde gestellten Bedingungen oder Auflagen, insbesondere hinsichtlich der Versargung und des Transportmittels, eingehalten werden.
Dem Ansuchen um die Bewilligung zur Überführung einer Leiche ist eine Ausfertigung des Totenbeschauscheines beizulegen.
Die Behörde hat die Bewilligung durch Ausstellung eines Leichenpasses zu erteilen, in dem die erforderlichen sanitätspolizeilichen Bedingungen oder Auflagen vorzuschreiben sind, unter denen die Überführung der Leiche zulässig ist. Der Leichenpass und der Totenbeschauschein sind dem ansuchenden Leichenbestattungsunternehmen, bzw. der ansuchenden Partei, auszufolgen.
Das die Überführung der Leiche durchführende Leichenbestattungsunternehmen bzw. die Partei hat den Inhaber der Bestattungsanlage, zu der die Leiche überführt wird, rechtzeitig vom Eintreffen der Leiche zu verständigen und nach Einlangen der Leiche am Bestimmungsort den Leichenpass der für diesen Ort zuständigen Behörde zu übersenden.
Der Leichenpass hat insbesondere den Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum des Verstorbenen, den Ort, den Tag und die Ursache des Todes, den Bestimmungsort des Leichentransportes sowie die Art der Versargung zu enthalten.
Für die Leichenbeförderung im Grenzverkehr gelten die Bestimmungen des Internationalen Abkommens über Leichenbeförderung und des Übereinkommens über die Leichenbeförderung.