Die Personen müssen für die öffentliche Bestellung folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Volle Handlungsfähigkeit
- Besondere Vertrauenswürdigkeit
- Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
- Aufrechte Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (entfällt, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller schriftlich erklärt, dass er den Beruf ausschließlich unselbständig bei einer anderen Wirtschaftstreuhänderin/einem anderen Wirtschaftstreuhänder ausüben wird)
- Vorliegen eines Berufssitzes (entfällt bei aussschließlich unselbständiger Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufs)
- Für den jeweiligen Wirtschaftstreuhandberuf: eine erfolgreich abgelegte Fachprüfung
Die öffentliche Bestellung ist zu versagen, wenn eine der Bestellungsvoraussetzungen gemäß § 8 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz fehlt.
Der Widerruf der öffentlichen Bestellung erfolgt, wenn eine der allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung nicht mehr gegeben ist oder die Einholung der Genehmigung gemäß § 82 Abs 4 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) nicht erfolgt ist.