Die Inanspruchnahme fremden Gutes zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage bedarf einer behördlichen Bewilligung. Die Behörde hat für die Inanspruchnahme des fremden Gutes eine Frist zu setzen.
Diese Bewilligung gibt das Recht, fremde Grundstücke zu betreten und für den Bauentwurf erforderliche Bodenuntersuchungen und sonstige technische Arbeiten vorzunehmen. Dies muss unter tunlichster Schonung und Ermöglichung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der betroffenen Grundstücke geschehen.