Als Höhlenführer dürfen nur Personen bestellt werden, die eigenberechtigt sind, die hiefür erforderliche geistige, charakterliche und körperliche Eignung sowie Verlässlichkeit besitzen und die für diese Tätigkeit notwendigen Kenntnisse besitzen.
Von der Bestellung ist ausgeschlossen, wer wegen eines Verbrechens oder wegen eines aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden Vergehens rechtmäßig verurteilt ist.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- ärztliches Attest
- Strafregisterauszug
- beides nicht älter als drei Monate
- Zeugnis über die bestandene Höhlenführerprüfung
Anträge auf Bestellung werden innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen erledigt. Gleichzeitig wird das Höhlenführerabzeichen (gegen Kostenersatz) ausgefolgt.
Treten Umstände ein, die eine Bestellung als Höhlenführer ausschließen würden, ist die Bestellung zu widerrufen.
Für die Anerkennung von Befähigungsnachweisen und sonstigen Bescheinigungen gelten die Regelungen entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005.