IPPC-Anlage – Landesrechtliche Bewilligung zur Errichtung, zum Betrieb und zur wesentlichen Änderung einer IPPC-Anlage (§ 25 Oö. Umweltschutzgesetz)

Allgemeine Information

Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer IPPC-Anlage bedarf einer umweltschutzrechtlichen Bewilligung durch die Behörde.

Voraussetzungen

Nur die in § 1 Abs. 2a Oö. USchG genannten IPPC-Anlagen sind nach den landesrechtlichen Bestimmungen des Oö. USchG zu bewilligen. Sonstige IPPC-Anlagen unterliegen bundesrechtlichen Vorschriften.

Der schriftliche Antrag hat zu enthalten:

  • Name und Anschrift der antragstellenden Person
  • ein Projekt in vierfacher Ausfertigung

Das Projekt muss gemäß § 26 Oö. Umweltschutzgesetz enthalten:

  1. eine Beschreibung der Anlage und ihrer Betriebseinrichtungen mit Angaben über Standort, Art, Zweck, Umfang, Dauer, Betriebsweise und technische Ausführung der Anlage;
  2. einen Übersichtsplan über den Standort im Maßstab 1:20.000 bis 1:50.000;
  3. Lagepläne über Lage, Umfang und alle wesentlichen Teile der Anlage sowie über seine Abstände von den öffentlichen Verkehrsflächen und den übrigen Nachbargrundstücken;
  4. Schnitte der Gesamtanlage und der wesentlichen Anlagenteile;
  5. Detailpläne von Anlagenteilen;
  6. Angaben über jene Maßnahmen, welche beim Bau und Betrieb der Anlage gesetzt werden, um die beim Betrieb einzusetzende Energie möglichst effektiv zu nützen und gegebenenfalls das Verhältnis von eingesetzter zu gewonnener Energie zu optimieren (Energieeffizienz);
  7. eine Beschreibung der beim Betrieb der Anlage zu erwartenden Abfälle und der betrieblichen Vorkehrungen zu deren Vermeidung, Verwertung und Entsorgung (Abfallwirtschaftskonzept);
  8. die sich aus dem zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Grundbuchsstand ergebenden Namen und Anschriften der Eigentümer der Grundstücke, auf denen die Anlage errichtet, betrieben oder wesentlich geändert werden soll, und der Eigentümer der an diese Grundstücke unmittelbar angrenzenden Grundstücke; wenn diese Eigentümer Wohnungseigentümer im Sinn des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 - WEG 2002, BGBl. I Nr. 70/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2012, sind, die Namen und Anschriften des jeweiligen Verwalters (§§ 19 ff. WEG 2002);
  9. die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers (Miteigentümer), wenn der Antragsteller nicht (Allein-)Eigentümer ist;
  10. Angaben über Roh- und Hilfsstoffe, sonstige Stoffe und Energie, die in der Anlage verwendet oder erzeugt werden;
  11. Angaben über die Quellen der Emissionen aus der Anlage;
  12. eine Beschreibung des Zustandes des Anlagengeländes;
  13. Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Anlage in jedes einzelne Umweltmedium;
  14. Angaben über die zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;
  15. Angaben über die vorgesehene Technologie und sonstige Techniken zur Vermeidung der Emissionen aus der Anlage oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung derselben;
  16. Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen in die Umwelt;
  17. eine Beschreibung der vorgesehenen Brandschutzmaßnahmen einschließlich Vorsorgen für die Brandbekämpfung;
  18. sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 27;
  19. die zur Beurteilung des Schutzes jener Interessen erforderlichen Unterlagen, die die Behörde gemäß § 25 Abs. 2 im Verfahren zur Bewilligung der Anlage mit zu berücksichtigen hat;
  20. die Angabe, welche Unterlagen zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen von der Akteneinsicht oder der Auflage auszunehmen sind;
  21. einen Bericht über den Ausgangszustand (Abs. 3) im Hinblick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens auf dem Anlagengelände, wenn in der Anlage relevante gefährliche Stoffe (§ 1a Abs. 2 Z 24) verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden;
  22. eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben gemäß Z 1, 6, 7 und 10 bis 19;
  23. die wichtigsten von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller geprüften Alternativen zu den vorgeschlagenen Technologien, Techniken und Maßnahmen in einer Übersicht.

Die Behörde kann im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern.

Erfordert die Anlage nach anderen Verwaltungsvorschriften des Landes weitere Genehmigungen, Anzeigen oder Feststellungen, so entfallen diese mit Ausnahme der baubehördlichen Bewilligung. Die entsprechenden Regelungen sind aber im umweltschutzrechtlichen Verfahren mit anzuwenden (beachte oben Ziffer 19).

Die Fertigstellung der Anlage ist gemäß § 31 Abs. 1 Oö. USchG vor der Inbetriebnahme anzuzeigen.

Zum Formular

Zuständige Stelle

Zum Seitenanfang top