Gasanlagen – Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb von sonstigen Gasanlagen zur Erzeugung oder Lagerung von Gas

Allgemeine Information

Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von folgenden Gasanlagen bedarf einer behördlichen Bewilligung: 

  1. Gasanlagen zur Erzeugung von mehr als 2 m³ brennbarer Gase im Normzustand in einer Stunde 
  2. Gasanlagen mit einer Lager- oder Speicherkapazität oder einer bloßen Lagerung von mehr als 35 kg verflüssigter Gase 
  3. Gasanlagen mit einer Lager- oder Speicherkapazität oder einer bloßen Lagerung von mehr als 150 l bis zum zulässigen Höchstdruck verdichteter Gase 
  4. Gasanlagen mit einer Lager- oder Speicherkapazität oder einer bloßen Lagerung von mehr als 2 m³ Deponie- oder Biogase im Normzustand 
  5. Gasanlagen mit einer Lager- oder Speicherkapazität oder einer bloßen Lagerung von mehr als 24 kg gelöster Gase


Voraussetzungen

Der Antrag hat zu enthalten: 

  • Name und Anschrift der antragstellenden Person 
  • ein von einer dazu befugten Person erstelltes Projekt in zweifacher Ausfertigung

Das Projekt muss enthalten: 

  1. eine technische Beschreibung mit Angaben über Standort, Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der Anlage 
  2. technische Zeichnungen aller wesentlichen Teile der Anlage und Anlagenschemata 
  3. einen Lageplan 
  4. ein Verzeichnis der Eigentümer und Eigentümerinnen jener Grundstücke, auf denen die Anlage betrieben werden soll und/oder die von Schutzzonen oder Sicherheitsabständen berührt werden 
  5. Angaben über die Schutzzonen und Sicherheitsabstände

Besteht ein Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben ist das vorliegende Bewilligungsverfahren gemeinsam mit dem Bauverfahren durchzuführen.



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Zuständige Stelle

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