Antennenanlagen mit mehr als drei Meter Höhe einschließlich eines allfälligen Antennenmastes - Anbringung oder Errichtung - Baubewilligung

General information

In Oberösterreich bedürfen bestimmte Bauvorhaben einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung). So bedarf die Anbringung oder Errichtung von Antennenanlagen mit mehr als drei Meter Höhe einschließlich eines allfälligen Antennenmastes, gemessen vom Fußpunkt der Antenne oder des Mastes, in bestimmten Widmungen (insbesondere im Wohngebiet, Dorfgebiet, Kerngebiet und gemischten Baugebiet) einer Baubewilligung. In allen anderen Widmungskategorien (also insbesondere im Betriebsbaugebiet, Industriegebiet, Grünland oder auf Verkehrsflächen) sind Antennen mit mehr als drei Meter Höhe nur anzeigepflichtig.

Requirements

Diese Bewilligung wird nur erteilt, wenn

der Baubewilligungsantrag mit allen baurechtlichen Vorschriften übereinstimmt: 

  • der Baubewilligungsantrag muss inhaltlich den gesetzlich geforderten Bestimmungen entsprechen und es müssen alle gesetzlich geforderten Unterlagen angeschlossen sein 
  • das Bauvorhaben darf nicht zwingenden Bestimmungen eines Flächenwidmungsplans, eines Bebauungsplans, einer Erklärung zum Neuplanungsgebiet oder einer rechtskräftigen Bauplatzbewilligung widersprechen 
  • das Bauvorhaben darf nicht sonstigen zwingenden baurechtlichen Bestimmungen widersprechen 
  • das Bauvorhaben darf auf Grund seiner Nähe zu einem bestehenden Betrieb im Sinn der Seveso II-Richtlinie das Risiko eines schweren Unfalls im Hinblick auf die menschliche Gesundheit weder vergrößern noch die Folgen eines solchen Unfalls im Hinblick auf die menschliche Gesundheit verschlimmern können

Mit der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens darf erst nach dem Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides begonnen werden.


Forms

Responsible department

Zum Seitenanfang top